Samstag, 23. September 2023

Rauchmelder

Rauchwarnmelderpflicht

Seit dem 1. Juli 2013, für Neubauten schon seit dem 1. Oktober 2012, gilt in Kärnten die Rauchwarnmelderpflicht, auch Brandmeldepflicht oder Rauchmelderpflicht genannt.

Aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen ist innerhalb von Aufenthaltsräumen in Wohnungen und Wohnhäusern jeweils mindestens ein Rauchwarnmelder/Brandmelder zu installieren. Ausgenommen hiervon sind Küchen.

Die Rauchwarnmelder/Brandmelder müssen so angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. 

Gesetzliche Grundlage

Das Landesgesetz, umgangssprachlich auch Rauchmeldergesetz Kärnten genannt,  (LGBL. Nr. 80/2012) hinsichtlich der verpflichtenden Montage von Rauchwarnmeldern kann im Internet abgerufen werden.

Nachfolgend die wichtigsten Auszüge:

Landesgesetzblatt Nr. 80/2012 Artikel II Änderung der Kärntner Bauvorschriften

§ 14 Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb der baulichen Anlage

(9) In Wohnungen muss, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Errichtung, in Aufenthaltsräumen – ausgenommen in Küchen – sowie in Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens ein Rauchwarnmelder angeordnet werden. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

Artikel IV

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2012 in Kraft.

(8) In Wohnungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, sind die Rauchwarnmelder gemäß § 14 Abs. 9 K-BV in der Fassung dieses Gesetzes spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 einzubauen.

   

Quelle: Kärntner Landesfeuerwehrverband